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Band I (1990)Spalten 1447-1449 Autor: Friedrich Wilhelm Bautz

EBO (Ebbo) von Reims, Erzbischof von Reims und Bischof von Hildesheim, als Sohn eines sächsischen leibeigenen Bauern, † 20.3. 851 in Hildesheim. - E. wurde von Karl dem Großen freigelassen und in der kaiserlichen Hofschule erzogen. Er wurde Bibliothekar Ludwigs des Frommen in Aquitanien und 816 Erzbischof von Reims. Im Auftrag des Kaisers und nach Ernennung zum päpstlichen Legaten für den Norden durch Paschalis I. begann E. 823 die fränkische Mission in Dänemark. Als geistliche Bildungsstätte und Stützpunkt für die dänische Mission gründete er in dem jetzigen Münsterdorf (Holstein) ein Kloster, die Cella Wellana, gewann aber weder einen der dänischen Großen noch König Harald für das Christentum. Kriegerische Wirren nötigten E., seine missionarische Wirksamkeit aufzugeben. 826 mußte Harald flüchten. Er suchte bei Ludwig dem Frommen Schutz und ließ sich in Mainz taufen. Als Harald nach Dänemark zurückkehrte, begleitete ihn der Vorsteher der Klosterschule von Corvey bei Höxter an der Weser, Ansgar, der die von E. begonnene nordische Mission fortsetzen sollte. Bekannt ist E. ferner durch sein unwürdiges Verhalten in den Streitigkeiten zwischen Ludwig dem Frommen und seinen Söhnen. Ludwig der Fromme hatte schon 823 die Erbfolge unter seinen drei Söhnen geordnet unter Bevorzugung des ältesten, Lothars I., stieß aber 829 nach seiner zweiten Eheschließung diese Verfügung zugunsten Karls des Kahlen um, was endlose Aufstände, Kriege und Wirren zur Folge hatte. Als Gregor VI. sich in den Erbstreit einmischte, trat E. offen zur Partei Lothars über und beteiligte sich 833 an dem Sturz des Kaisers; er leitete die kirchliche Versammlung in Soissons, die über Ludwig den Frommen das Absetzungsurteil und die öffentliche Bußstrafe aussprach. Zur Belohnung erhielt E. von Lothar die reiche Abtei St. Vedast bei Arras. Sobald es an die Teilung des Reiches ging, hörte die Einigkeit unter den Söhnen Ludwigs des Frommen auf. Ludwig der Deutsche und Pippin († 838) lehnten sich gegen Lothar auf und erzwangen die Freilassung ihres Vaters, der nun schnell ein Heer zusammenbrachte. So wurde Lothar in kurzer Zeit zur Unterwerfung genötigt und auf Italien beschränkt. Da E. durch die Gicht an der Flucht nach Italien verhindert war, wurde er gefangengenommen und nach Fulda in Gewahrsam gebracht. Auf dem Reichstag von Diedenhofen im Februar 835 trat Ludwig der Fromme als Ankläger gegen ihn auf. E. mußte sich schuldig bekennen und kehrte, seines Amtes entsetzt, in die Gefangenschaft nach Fulda zurück. Ludwig der Fromme starb am 20.6. 840. Kurz darauf verließ E. heimlich das Kloster in Fulda und traf mit Lothar I. bei Worms zusammen, der daraufhin E.s Wiedereinsetzung Ende August 840 auf einer Versammlung in Ingelheim durch einige ihm ergebene Bischöfe aussprechen und am 6.12. in seiner Gegenwart feierlich in Reims vollziehen ließ. Im Mai 841 wurde E. durch Karl den Kahlen aus Reims vertrieben und verlor sein Erzbistum für immer, weil sich Lothar I. beim Friedensschluß der Brüder seiner nicht ernstlich annahm. Als E. später bei Lothar I. in Ungnade fiel, erhob ihn Ludwig der Deutsche 845 zum Bischof von Hildesheim. E. ist nicht, wie früher vermutet wurde, der Urheber der Pseudoisidorischen Dekretalen.

Lit.: Heinrich Rückert, De Ebonis archiepiscopi Remensis vita, 1844; - Heinrich Schrörs, Hinkmar, EB v. Reims. Sein Leben u. seine Schrr., 1884, 27 ff. 476 ff.; - Christian Reuter, E. v. R. u. Ansgar, in: HZ 105, 1910, 237 ff.; - Philippus Oppenheim, Der hl. Ansgar u. die Anfänge des Christentums in den nord. Ländern, 1931, 45 f. 117 f.; - Johannes Haller, Nikolaus I. u. Pseudoisidor, 1936, 155 ff.; - Louis Halphen, Charlemagne et l'empire carolingien, Paris 1947, 292. 299. 300. 307. 325. 329. 366; - Wattenbach-Levison 3, 1957, 333 Anm. 144; - Biogr. Wb. z. dt. Gesch. I2, 1973, 590; - Hauck II, 690 ff.; - Fliche-Martin VI, 224 f.; - Manitius I, 347; - ADB 48, 242 ff.; - NDB IV, 268 f.; - DACL IV, 1697 ff.; - Catholicisme III, 1224 f.; - DHGE XIV, 1270 ff.; - LThK III, 621 f.; - RE V, 129 f.; - RGG II, 300.

Letzte Änderung: 26.02.2002