EULALIUS, Gegenpapst, † 423. - Ein Teil des römischen Klerus wählte am 27.12. 418 zum Nachfolger des Papstes Zosimus den Archipresbyter am Lateran E., der die Anerkennung des Stadtpräfekten Symmachus fand und am 29.12. von dem Bischof von Ostia geweiht wurde, während der andere Teil am 28.12. den römischen Presbyter Bonifatius wählte und am Tag darauf weihen ließ. Der Kaiser Honorius bestätigte E. als rechtmäßigen Papst. Bonifatius mußte Rom verlassen. Da seine Anhänger den Kaiser um Bestätigung des von der Mehrheit gewählten Bonifatius baten, berief Hosius auf den 8.2. 419 nach Ravenna eine Synode, die entscheiden sollte, aber ergebnislos verlief, da die Bischöfe sich nicht verständigen konnten. Der Kaiser gebot Bonifatius und E., Rom bis zur nächsten Synode am 1.5. nicht zu betreten. Als E. trotz des Verbots am 18.3. 419 in Rom erschien und trotz der Aufforderung des Kaisers die Stadt nicht verließ, erkannte Hosius Bonifatius 1. am 10.4. 419 als rechtmäßigen Papst an. E. wurde am 29.4. 419 aus dem Lateran vertrieben und nach Kampanien verbannt. E. wurde dort, nach anderer Überlieferung in Nepi Bischof. Als seine Anhänger ihn nach dem Tod des Bonifatius I. († 4.9. 422) zum Gegenpapst gegen Coelestin I. erheben wollten, lehnte es E. ab.
Lit.: Louis Duchesne, Histoire ancienne de l'Ég1ise III, Paris 1911, 247 ff.; - LibPont I, 88 f. 227 ff.; - Jaffé I, 51 f.; - Caspar I, 361 ff.; - Haller I, 130 f.; - Seppelt I, 154 f.; - CSEL 35, 59-84; - DHGE XV, 1385; - LThK III, 1180; - RE III, 287; V, 592 f.; - RGG II, 731.
Friedrich Wilhelm Bautz
Literaturergänzung:
1996
Pearce J. Carefoote, Pope Boniface I, the Pelagian controversy and the growth of papal authority, in: Augustiniana 46.1996, S. 261-289.
Letzte Änderung: 09.04.2011