RICHTER, Aemilius Ludwig, Jurist, Kirchenrechtslehrer, * 15. Februar 1808 in Stolpen bei Dresden, + 8. Mai 1864 in Berlin. - Als Sohn eines Finanzprocurators und Anwalts geboren absolvierte R. seine Gymnasialausbildung in Bautzen; er bezog 1826 die Universität Leipzig, um das Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen, aber sich auch historischen und philologischen Studien zu unterziehen. Nach Abschluß trat er als Baccalaureus in den sächsischen Staatsdienst, er habilitierte sich 1829 als Privatdozent für Kirchenrecht in Leipzig und erhielt aufgrund seiner ersten Arbeiten das Ehrendoktorat der Göttinger juristischen Fakultät, 1835 reichte er eine förmliche Habilitationsschrift ein, 1836 wurde er zum ao. Professor in Leipzig ernannt, 1838 zum Ordinarius für Kirchenrecht und Zivilprozeßrecht in Marburg; 1846 folgte er einem Ruf nach Berlin, nicht nur als Professor für Kirchenrecht, sondern zugleich als enger Mitarbeiter des Kultusministers J.A.F. Eichhorn insbesondere zu Fragen der Berliner Generalsynode 1846; 1848 wurde er zum Mitglied des neu errichteten Konsistoriums, 1850 des Oberkirchenrates mit dem Titel eines Oberkonsistorialrates berufen, ehe er 1859 wieder in das Kultusministerium als Geheimer Regierungsrat und Vortragender Rat zurückkehrte. In allen diesen Funktionen hat sich R. als treues Glied seiner Kirche bewährt, wobei er als sächsischer Lutheraner zu einer unbefangen positiven Haltung zur preußischen Union fand; mit irenischer Haltung ist er auch der kath. Kirche begegnet und hat ihren Anspruch auf Autonomie und Selbstverwaltung unterstützt, freilich an der Kirchenhoheit des Staates nicht gerüttelt, sodaß ihm von einzelnen kurialistischen Kanonisten eine zunehmende Feindseligkeit unterstellt wurde, zu unrecht, wie Schulte konstatiert. - R.s Bedeutung liegt in seiner geschichtlichen Behandlung des Kirchenrechts, womit er an die Historische Rechtsschule anknüpfte und seinerseits schulbildend wirkte; er ist der bedeutendste Vertreter der älteren historisch-kanonistischen Schule, der sich von Beginn an um die Erschließung der Rechtsquellen bemühte. Seine Edition des Corpus Iuris Canonici, der Canones und Dekrete des Tridentinums, aber auch der evangelischen Kirchenordnungen des 16.Jahrhunderts sind Ausweis dieser quellenorientierten Sicht seines Faches. Maßstabsetzend wurde vor allem auch sein Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, das fünf Auflagen zu Lebzeiten R.s und drei weitere posthum erlebte und das Wissensstand und Problembewußtsein seiner Disziplin im 19. Jh. am getreuesten vermittelt. Gegen Friedrich Julius Stahl, R.s Berliner Fakultätskollegen, dessen Amts- und Episkopallehre R. im Blick auf die Reformationszeit als unhistorisch ablehnte, rückte er das Gemeindeprinzip und das allgemeine Priestertum in den Mittelpunkt seiner Kirchenverfassungsüberlegungen; er verknüpfte damit gleichwohl ein Festhalten am historisch begründeten landesherrlichen Kirchenregiment sowie die Beteiligung des Lehrstandes kraft menschlichen Auftrags. Auch wenn seit 1846 kein Gesetz der ev. Kirche ergangen ist, an dem R. nicht Anteil genommen hätte, so hat sich sein Ansatz gegen das »Amtsluthertum« vorerst nicht durchzusetzen vermocht. - Dr.theol.h.c. Greifswald (1856).
Werke (Auswahl): Beiträge zur Kenntnis der Quellen des canonischen Rechts, 1834; De emendatoribus Gratiani, 1835; Edition des Corpus iuris Canonici, 2 Bd.e 1836-1839; (gem. mit J.F. Schulte) Canones et Decreta Concilii Tridentini, 1839-1853; Die Grundlagen der Kirchenverfassung nach den Ansichten der sächsischen Reformatoren, in: ZdR Leipzig 1840 IV, 1-90 (gegen Stahl); Lehrbuch des kath. u. ev. Kirchenrechts, 1842-1852 (5 Auflagen), 6. (1867) - 8. Aufl. (1886) posthum von R.W. Dove und W. Kahl bearbeitet; Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jh.s, 2 Bde. 1846; Der Staat und die Deutschkatholiken, 1846; Verhandlungen der preußischen Generalsynode von 1846, 1847; Vortrag über die Berufung einer ev. Landessynode, 1848; Geschichte der ev. Kirchenverfassung in Deutschland, 1851; Droste zu Vischering, in: RE III, 506 ff.; Beiträge zur Geschichte des Ehescheidungsrechts in der ev. Kirche, 1858; Die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Staate und der kath. Kirche in Preußen seit der Verfassungs-Urkunde vom 5.12.1848, in: ZKR 1 (1860) 100-122; König Friedrich Wilhelm IV. und die Verfassung der ev. Kirche, 1861; Beiträge zum preußischen Kirchenrechte, (posthum hrsg. von P. Hinschius), 1865.
Lit.: P. Hinschius, Zur Erinnerung an Aem.L. R., in: ZRG 4 (1864) 351-379; - Joh.F. Schulte, R. und das katholische Kirchenrecht, in: ZKR 5 (1865) 259-280; - ders., Die Geschichte der Quellen und Literatur des canonischen Rechts, Bd. III/2-3, 1880 (Nachdr. 1956), 210-225; - ders., in: ADB LIII (1907) 340-343; - O. Mejer, in: Preußische Jahrbücher 11, 339 ff.; - R.W. Dove, Ae.L. R. und seine Zeit, in: ZKR 7 (1867) 273-404.; - ders., Art. A.L.R., in: PRE 3.Aufl. XVI (1905) 754-762; - E. Landsberg, in: R. Stintzing/E. Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft 3. Abt. 2. Halbbd. 1910, 2. Nachdr. 1978, Text 570-576, Noten 251-253; - C. Link, Die Grundlagen der Kirchenverfassung im luth. Konfessionalismus des 19. Jh.s ... (= JEcc 3), 1966, 143-163; - W.M. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, Bd. 5 1969, 356; - O. Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, 2. Aufl. 1978, 253; - G. Besier, Preußische Kirchenpolitik in der Bismarckära, 1980, 174; - G. Ris, Der »kirchliche Konstitutionalismus«. Hauptlinien der Verfassungsbildung in der ev.-luth. Kirche Deutschlands im 19. Jh. (= JEcc 33), 1988, 146-148; - J.F.G. Goeters/J. Rogge (Hrsgg.), Die Geschichte der Evangelischen Kirche der Union, Bd.e 1-2, 1992-1994; - RGG 2./3.Aufl.
Karl Schwarz
Letzte Änderung: 09.04.2011