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Band VIII (1994)Spalten 1447-1453 Autor: Ingeborg Koza

SAVIGNY, Friedrich Carl von, bedeutender Rechtsgelehrter und preußischer Minister, * 21.2. 1779 in Frankfurt a.M. Sein Vater, der Jurist Karl Ludwig von S., entstammte einem ursprünglich in Lothringen beheimateten, seit 1632 wegen seines calvinistischen Glaubens in der Pfalz lebenden Adelsgeschlecht mit reichen Gütern in Westdeutschland, wurde 1758 lutherisch, übernahm das Amt eines juristisch-diplomatischen Geschäftsträgers im Dienste der Fürstenhöfe von Pfalz-Zweibrücken, Isenburg und später Nassau-Usingen und lebte zuletzt als Geheimer Regierungsrat in Frankfurt a.M. Von einem Onkel hatte der Vater das zwischen Hanau und Gelnhausen gelegene Landgut Trages geerbt. Die Mutter, Henriette Philippine, geb. Groos, war die Tochter eines in Pfalz-Zweibrücken ansässigen, aus einer Refugiantenfamilie stammenden Geheimrats. So verbanden sich in S.s Familie Amtsadel und bürgerliches Gelehrtentum. + 25.10. 1861 in Berlin. - S. überlebte als einziges von elf Kindern. Mit zwölf Jahren verlor er seinen Vater, ein Jahr später starb auch die Mutter. Ein Freund seines Vaters, der angesehene Assessor am Reichskammergericht in Wetzlar und spätere badische Hofgerichtspräsident Constantin von Neurath, wurde sein Vormund, nahm ihn in sein Haus auf und führte ihn gemeinsam mit seinem eigenen Sohn Constantin frühzeitig in die Grundlagen der Rechtswissenschaft ein. Am 10.4. 1795 begann S. im Alter von 16 Jahren zusammen mit seinem Freund Constantin das Jurastudium in Marburg, wo er durch Philipp Friedrich Weis zur geschichtlichen Betrachtungsweise der Rechtsquellen angeregt wurde. Dem im Sinne seines Vaters geäußerten Wunsche seines Vormunds, unter dem Landgrafen von Hessen-Kassel, seinem Lehnsherrn, in den Staatsdienst einzutreten, mochte er jedoch nicht entsprechen, da er sich mehr zur Forschungsarbeit hingezogen fühlte. Das Wintersemester 1796/97 verbrachte er zusammen mit seinem Freund Constantin in Göttingen, wo er Anregungen durch Spittler erhielt. Nach Marburg zurückgekehrt, studierte er u.a. bei Bauer, Robert und Erxleben. Schon früh zeichnete er sich aus durch Selbstbeherrschung, Gelassenheit, maßvolles Verhalten, Friedensliebe und Streben nach Überparteilichkeit. Seine aristokratische Erscheinung brachte ihm gelegentlich den Vorwurf der feudalen, reaktionären Gesinnung ein. Nach einem Blutsturz im Sommer 1797 mußte er seine Studien zeitweilig etwas einschränken. Während seiner 1799-1800 unternommenen Reisen nach Thüringen, Sachsen und Böhmen freundete er sich in Jena mit Clemens Brentano an und begegnete dort auch Schelling, August Wilhelm Schlegel und Feuerbach. In Gotha lernte er Jean Paul kennen, in Weimar beeindruckte ihn Wieland, und in Leipzig lauschte er Schleiermachers Reden. Nachdem er am 31.10. 1800 mit einer strafrechtlichen Arbeit »De concursu delictorum formalia« promoviert hatte, begann er in Marburg mit der Abhaltung von Vorlesungen über gemeines Strafrecht, römisches Zivilrecht, dem sein besonderes Interesse galt, und über methodische Fragen des Jurastudiums. Sein erster Marburger Schüler war Jacob Grimm. Nach seiner Habilitation und nach der Ablehnung eines Rufes nach Heidelberg und einer entsprechenden Anfrage aus Greifswald im Jahr 1803 wurde S. zum außerordentlichen Professor ernannt, zog sich aber bereits 1804 ins Privatleben zurück, um sich seiner Forschungsarbeit zu widmen. 1803 war sein berühmtes Buch »Über das Recht des Besitzes« bei Heyer in Gießen erschienen, worin er das Recht als Erscheinung des sozialen Lebens darstellte und sich um eine Synthese von historisch-kritischer und systematisch-dogmatischer Denkweise bemühte. Das Werk erreichte bis 1836 sechs Auflagen. Am 17.4. 1804 vermählte sich S. in Meerholz mit Gunda, der älteren Schwester von Clemens und Bettina Brentano. Aus der Ehe gingen mehrere Kinder hervor. In Begleitung seiner Frau unternahm S. von August 1804 bis September 1805 eine Studienreise von Trages aus über Heidelberg (mit Abstechern nach Mainz, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen), Straßburg, Nancy und Metz nach Paris, wo er gemeinsam mit Jacob Grimm in der Bibliothèque Nationale arbeitete. 1805 lernte er auch Achim von Arnim, seinen späteren Schwager, kennen, begegnete Caroline von Günderode und schloß Freundschaft mit den Brüdern Leonhard und Friedrich Creuzer. Eine zweite Studienfahrt führte das Ehepaar von Juli 1806 bis Herbst 1807 über Nürnberg, Augsburg, Landshut nach Wien und von dort über Salzburg, München, Weimar und Kassel zurück nach Trages. In Weimar wurden beide von Goethe freundlich empfangen. 1808-1810 lehrte S. in Landshut, wo er zum Bayerischen Hofrat ernannt wurde und freundschaftlichen Kontakt zu dem späteren katholischen Bischof Johann Michael Sailer pflegte. Gestört wurde seine Arbeit allerdings 1809 durch die Kämpfe zwischen bayerischen und österreichischen Truppen um Landshut. Auf Einladung Wilhelm von Humboldts nahm S. 1810 eine Professur an der neugegründeten Universität Berlin an, wo er mit Niebuhr, Eichhorn und Goeschen zusammenarbeitete, mit ihnen gemeinsam 1814 die »Historische Schule«, eine Verbindung von Juristen, Historikern und Philologen mit dem Ziel der Erforschung des klassisch-römischen und des älteren deutschen Rechts, gründete und große Erfolge sowohl in der Forschung als auch in der akademischen Lehre erzielte. So erschienen von 1815-1831 die sechs Bände seines Hauptwerkes »Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter«. Für den 1815 publizierten ersten Band der »Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft«, deren Herausgeber S. bis zum 15. Band war, verfaßte er einen berühmt gewordenen Einleitungsaufsatz über den Zweck dieser Zeitschrift. Nach der Ernennung zum »Geheimen Justizrat« wurde er 1817 Mitglied des neugeschaffenen preußischen Staatsrats und gehörte seit 1819 als »Geheimer Oberrevisionsrat« dem Revisions- und Kassationshof für die Rheinprovinz an, in der noch bis 1900 der Code Civil Gültigkeit hatte. Seit 1825 war er infolge chronischer, nervöser Kopfschmerzen, die längere Erholungsreisen in die Schweiz und nach Italien erforderlich machten, häufig arbeitsunfähig. 1826 erfolgte seine Berufung in eine preußische Gesetzesrevisionskommission. Bis zu diesem Jahr hatte er auch beim Spruchkolleg der Berliner Fakultät mitgewirkt. Erst 1835 genas er von seinem Kopfleiden. Doch nun erfüllte ihn der schlechte Gesundheitszustand seiner Kinder mit Sorge. Seine Tochter Betine starb in jungen Jahren. 1842 legte S. seine Professur in Berlin nieder und empfahl seinen Freund Georg Friedrich Puchta als Nachfolger, der aber schon 1846 verstarb. S. erhielt 1842 den Orden Pour le mérite. Der preußische König Friedrich Wilhelm IV., der ein Schüler S.s gewesen war, berief ihn 1842 zum Minister für Gesetzgebung und betraute ihn mit der Mitwirkung bei der Vorbereitung einer Revision des Preußischen Allgemeinen Landrechts. Doch da der Gelehrte Schwierigkeiten bei der Bewältigung konkreter politischer Aufgaben hatte, außerdem aufgrund seiner Überzeugung von der historischen und geographischen Bedingtheit des Rechts einer Kodifikation desselben ablehnend gegenüberstand und obendrein in den Augen mancher Politiker als Vertreter einer vergangenen Epoche erschien, brachte die Gesetzgebungskommission lediglich einige Einzelgesetze, Eherecht, Strafrecht, Presserecht, Zivilprozeßrecht und Wechselrecht betreffend, zustande. Im Oktober 1847 ernannte der König S. zum Präsidenten des Staatsrats und des Gesamtministeriums. Am 20. März 1848 mußte der König infolge der revolutionären Ereignisse in Berlin schweren Herzens das Rücktrittsgesuch S.s annehmen. In seinen letzten Lebensjahren arbeitete S. eng mit seinem Schüler Adolf August Friedrich Rudorff zusammen, brachte seine systematische Darstellung des römischen Rechts sowie zwei Bände über das Obligationenrecht als Teil des römischen Rechts zum Abschluß und wandte sich wieder der evangelischen Kirche zu. Er unterstützte die Unionsbestrebungen von Lutheranern und Reformierten und trat darüber hinaus für eine Wiedervereinigung mit der römisch-katholischen Kirche ein. Der frühe Tod seines Sohnes Franz und einiger seiner besten Freunde traf ihn schwer. 1855 erhielt er den Schwarzen Adlerorden, und 1859 wurde er auf Lebenszeit Mitglied des preußischen Herrenhauses. - Im Mittelpunkt von S.s wissenschaftlicher Arbeit stand die Darstellung des römischen Rechts anhand der geschichtlichen Überlieferung. Als Begründer der Historischen Rechtsschule setzte er - in Fortführung der historischen Ansätze von Eike von Repgow, Lupold, Pufendorf und Thomasius - der durch große Kodifikationen und durch philosophische Spekulation geprägten Rechtslehre der späten Naturrechtszeit eine an Quellen, insbesondere des klassischen römischen Rechts, orientierte, streng methodisch arbeitende Wissenschaft entgegen, wobei er in Anlehnung an Herder den Ursprung des Rechts im Volksgeist zu erkennen glaubte. Durch Übersetzungen seiner Hauptwerke und durch die Arbeit seiner Schüler gewannen S.s Lehren bald Einfluß auf das europäische Rechtsleben, insbesondere in Skandinavien, Österreich, Italien, Frankreich, England und der Schweiz, sowie darüber hinaus auch auf das Rechtsdenken in Nordamerika.

Werke: Das Recht des Besitzes. Eine zivilistische Abhandlung, Gießen 1803, 18062, 18183, 18224, 18265, 18376, Wien 18657 bes.von Rudorff, unveränd. Nachdr. d. 7. Aufl.: Darmstadt 1967, ital. Florenz 1839, engl. London 1848, frz. Paris 1866; Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814, 18403, Neudruck hrsg. v. Jacques Stern in: Thibaut und Savigny, Berlin 1914, Nachdruck der Ausg. v. 1840: Hildesheim 1967, engl. 1831, ital. 1857; Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Bd. I, Heidelberg 1815, Bd. II 1816, Bd. III 1822, Bd. IV 1826, Bd. V 1829, Bd. VI 1831, 2. verm. u. teilw. umgearb. Aufl. in 7 Bdn. 1834-1851, photomechan. Nachdruck Darmstadt 1956, unveränd. Neudruck der zweiten Aufl. Aalen 1986, frz. Paris 1839-52, ital. Turin 1854-1857; System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I-III 1840, Bd. IV-V 1841, Bd. VI 1. Abt. 1846, 2. Abt. 1847, Bd. VII 1848, Bd. VIII 1849, Quellenregisterband 1851, photomechan. Nachdr. Darmstadt 1956, Neudruck Aalen 1973-1974, frz. Paris 1851-55, span. Madrid 1879, engl. Edinburgh 1869; Das Obligationenrecht als Teil des heutigen römischen Rechts, Bd. I 1851, Bd. II 1853, Neudruck Aalen 1987; Vermischte Schriften, 5 Bde., Berlin 1850, Neudruck Aalen 1968, darin u.a.: De concursu delictorum formali dissertatio (Marburg 1800), Bd. IV, 74-168, Besprechung von Gustav Hugos Rechtsgeschichte (1806), Bd. V, 1-36, Über den Zweck der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (1815), Bd. I, 105-126; S. und Unterholzner: 24 Briefe F.C. v. S.s. aus dem Nachlaß von K.A.D. Unterholzner, hrsg. v. Alfred Vahlen, Berlin 1941; Juristische Methodenlehre, nach der von Jacob Grimm 1802/03 angefertigten Ausarbeitung erstmals hrsg. v. Gerhard Wesenberg, 1951; S., F.C. v., Briefwechsel m. Friedrich Bluhme 1820-1860, hrsg. v. Dieter Strauch, Bonn 1962; Arnims Briefe an S. 1803-1831, hrsg. v. Heinz Härtl, Weimar 1982 (darin Briefe S.s an Arnim 1806-1815, 180-195); Der Briefwechsel zw. F.C.v.S. und Stephan August Winkelmann (1800-1804) mit Dokumenten und Briefen aus dem Freundeskreis, hrsg. v. Ingeborg Schnack, Veröff. d. Hist. Kommission f. Hessen, 23, Marburg 1984; Briefe zweier Landshuter Universitätsprofessoren, F.C.v.S. - F. Tiedemann, eingel. u. kommentiert v. Alfons Beckenbauer, Landshut 1985; - Klaus Luig und Barbara Dölemeyer, Alphabetisches Verz. der neueren Lit. über F.C.v.S., in: Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno, 8, 1979, 501-559.

Lit.: Edouard Laboulaye, Essai sur la vie et les doctrines de F.C. de S., 1842; - Alfred Manigk, S. und der Modernismus im Recht, 1914, Neudr. 1974; - Jacques Stern, Thibaut und S. Ein programmatischer Rechtsstreit aufgrund ihrer Schrr., 1914; - Wilhelm Felgentraeger, F.C.v.S.s Einfluß auf die Übereignungslehre, 1927; - Adolf Stoll, F.C.v.S. Ein Bild seines Lebens mit einer Smlg. seiner Briefe, drei Bde., 1927-1939; - Wilhelm Tegethoff, Kant und S. (ungedr. Diss. Frankfurt a.M.), 1952; - Rudolf Gmür, S. und die Entwicklung der Rechtswiss. 1962; - Dieter Strauch, Recht, Gesetz und Staat bei F.C.v.S., 19632; - Erik Wolf, F.C.v.S., in: Ders., Große Rechtsdenker der dt. Geistesgesch., 19634, 437-542 (mit Bibliogr.); - Franz Wieacker, Privatrechtsgesch. der Neuzeit. 19672; - Heinz Peter Weber, Die Bibl. des Juristen F.C.v.S. in der Universitätsbibl. Bonn, 1971; - Briefe Friedrich Creuzers an S. (1799-1850), unter Mitarbeit von Ingeborg Schnack, hrsg. v. Hellfried Dahlmann, 1972; - Raimund Scheuermann, Einflüsse der historischen Rechtsschule auf die oberstrichterliche gemeinrechtliche Zivilrechtspraxis bis z.J. 1861, 1972; - Hans Hattenhauer, Thibaut und S. Ihre programmatischen Schrr., 1973; - Giuliano Marini, F.C.v.S., 1978; - Hans-Ulrich Stühler, Die Diskussion um die Erneuerung der Rechtswiss. von 1780-1815, 1978; - 14 Briefe Georg Friedrich Puchtas an S., hrsg. v. Joachim Bohnert, 1979; - Wolfgang van Hall, S. als Praktiker, die Staatsratsgutachten 1817-1842 (Diss. Kiel), 1981; - Horst Hammer, Die Bedeutung F.C.v.S.s für die allgemeinen dogmatischen Grdl. des dt. Bürgerlichen Gesetzbuches (Diss. Marburg), 1982 bzw. 1983; - Olivier Motte, S. et la France, 1983; - Joachim Rückert, Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei F.C.v.S. (Habil.-Schr. München), 1982 bzw. 1984; - Horst Schröder, F.C.v.S., Gesch. und Rechtsdenken beim Übergang vom Feudalismus z. Kapitalismus, 1984; - Jürgen Schwabe, Zur Entwicklung des Besitzbegriffes im 19. Jh. unter dem Einfluß S.s (Diss. Göttingen), 1984; - Friedrich Ebel, F.C.v.S., in: Berlinische Lebensbilder, Geisteswissenschaftler, hrsg. v. Michael Erbe, 1990, 21-36; - Zschr. der Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch., seit 1880 (gegr. 1862 als Zschr. f. Rechtsgesch.).

Ingeborg Koza

Werkeergänzung:

1993

Savignyana. Texte und Studien. Hrsg. von Joachim Rückert. Frankfurt/M. 1.1993ff.;

2008

Savignyana. Texte u. Studien. Hrsg. von Joachim Rückert. Bd. 7: Der Gaius d. hist. Rechtsschule. Eine Geschichte d. Wiss. vom röm. Recht / Cristina Vano. Frankfurt/M. 2008

Letzte Änderung: 04.03.2010